Satzung AFI

Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. April 1972 - geändert am: 07.06.1975, 25.10.1980, 31.05.1990, 24.06.1996, 28.05.2001, 01.05.2008, 08.01.2010, 15.09.2010, 27.05.2013 und 01.11.2013

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Anna-Freud-Institut Frankfurt (im Folgenden: „Institut“ oder „Verein“).
2. Sein Sitz ist Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt am Main eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt:
1. die Aus- und Weiterbildung von analytischen Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
2. im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung nach Satz 1:
a. die Bereitstellung einer Versorgungsambulanz für psychisch erkrankte oder gefährdete Kinder und Jugendliche einschließlich der Beratung von Bezugspersonen.
b. die Bereitstellung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe.
3. Informations- und Fortbildungskurse für mit Kindern und Jugendlichen befasste Berufe und Einrichtungen.
4. die psychoanalytische Forschung auf dem Gebiet der Entstehung, Verhütung und Behandlung seelisch bedingter Störungen und Schwierigkeiten bei Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die eine psychoanalytische Ausbildung anerkannten Standards gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und berufsrechtlichen Regelungen absolviert hat.
2. Ausbildungskandidaten am Institut können Mitglieder mit Sonderstatus werden. Sie nehmen an den Wahlen zum Ausbildungsausschuss und an den Wahlen der Lehranalytiker und der Supervisoren nicht teil.
3. In besonderen Fällen können auch Personen als Mitglied aufgenommen werden, die aufgrund ihres beruflichen Werdeganges oder sonstiger Qualifikationen im Bereich psychoanalytischer oder tiefenpsychologischer Psychotherapie als besonderes geeignet erscheinen, die Ziele und Aufgaben (§2) des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie nehmen an den Wahlen zum Ausbildungsausschuss und an den Wahlen der Lehranalytiker und der Supervisoren nicht teil.
4. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft nach § 5.1 oder § 5.2 oder § 5.3 entscheidet auf Empfehlung des Vorstands die Mitgliederversammlung.
5. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
6. Persönlichkeiten, die Ziele des Vereins in hervorragender Weise fördern, können auf Empfehlung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei gröblichem und vorsätzlichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen dessen Satzung. Die Mitgliedschaft mit Sonderstatus (§ 5.2) endet mit der Beendigung der Ausbildung oder dem Verlust des Kandidatenstatus.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Ausbildungsausschuss

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Voraussetzung für die Kandidatur ist die Mitgliedschaft nach § 5.1.
2. Er besteht aus:
a. dem/der Vorsitzenden,
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c. mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied,
d. mindestens ein Vorstandsmitglied muss dem Ausbildungsausschuss angehören und ein Mitglied muss dem Ambulanzausschuss angehören.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung namentlich und in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann eine Ersatzwahl stattfinden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Wahl.

§ 8 Befugnisse des Vorstands
1. Der Vorstand verfolgt die satzungsgemäßen Ziele des Instituts. Er setzt die Haushaltspläne fest und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
2. Der/die Vorsitzende vertritt zusammen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden das Institut rechtlich nach außen (i.S. des § 26 BGB).
Für laufende Geschäftsausgaben, durch die der Verein nicht über 5 % des jährlichen Etats belastet wird, sind die beiden Vorgenannten gemeinsam vertretungsberechtigt.
In wichtigen Angelegenheiten muss vorher im Vorstand ein Beschluss herbeigeführt worden sein.
3. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachexperten hinzuziehen. Er kann auch Fachkommissionen für besondere Aufgaben und Geschäfte berufen, die Beschlüsse des Vorstands vorbereiten.
4. Er ist insbesondere befugt,
a. unter Beachtung der Bestimmungen in § 9 das erforderliche Personal einzustellen, ggf. zu entlassen und Dienstverträge abzuschließen,
b. die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Tagesordnung hierfür zu erstellen.

§ 9 Vergütung des Vorstands/Honorierung Dritter/Aufwendungsersatz
1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss Aufwandspauschalen in Höhe der einkommenssteuerlich unschädlichen Sätze festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Instituts.
1. Sie ist zuständig für:
a. Beschlussfassung und Änderung der Satzung,
b. die Wahl und Entlastung des Vorstands,
c. die Wahl der Rechnungsprüfer,
d. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern auf Empfehlung des Vorstands,
e. die Diskussion des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts, des Berichts des Ausbildungsausschusses,
f. die Beschlussfassung über Beitragshöhe, die Höhe der Studiengebühren und Honorare,
g. die Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr von den Mitgliedern oder dem Vorstand satzungsgemäß unterbreitet werden,
h. die Wahl des Ausbildungsausschusses mit der Einschränkung nach § 5.2 und § 5.3,
i. die Wahl der Lehranalytiker und der Supervisoren mit der Einschränkung nach § 5.2 und § 5.3 und den Bedingungen nach § 11.5,
j. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die MV soll mindestens jährlich einmal stattfinden. Außerordentliche MV können durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder binnen einer Frist von höchstens zwei Monaten einberufen werden.
3. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch Rundschreiben mit Angabe der Tagesordnung und müssen mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin zugegangen sein.
4. Der Termin für die MV soll zwei Monate vorher den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können bis drei Wochen vor dem bekannt gegebenen Termin beim Vorstand eingereicht werden und sind tunlichst zu begründen.
5. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens drei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen und mit der Einladung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
6. Vorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder sind mindestens 3 Wochen, Vorschläge für die Wahl zum Ausbildungsausschuss sind mindestens 6 Wochen vorher beim Vorstand einzureichen.
Die Kandidaturen für die Wahl zum Vorstand, zum Ausbildungsausschuss und für die vom Ausbildungsausschuss zur Wahl vorgeschlagenen Lehranalytiker und Supervisoren werden den Mitgliedern mit der Einladung und der Tagesordnung zur Kenntnis gegeben.
7. Soweit nicht anders bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Für Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
9. In Eilfällen kann der Vorstand ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung Beschlüsse der Mitglieder im schriftlichen Verfahren über zu begründende Anträge herbeiführen. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe ist den Mitgliedern eine Frist zur Stimmabgabe zu setzen, die mindestens zwei Wochen ab Übersendung des Aufforderungsschreibens beträgt und als Abstimmungsenddatum anzugeben ist. Als abgegebene Stimmen gelten die innerhalb der gesetzten Frist eingegangenen Stimmen. Für die Wirksamkeit der schriftlich gefassten Beschlüsse gelten die Mehrheitserfordernisse der Satzung. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist allen Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben.

Die Protokolle der MV werden vom Schriftführer und vom Vorsitzenden des Vorstands unterzeichnet.

§ 11 Der Ausbildungsausschuss
1. Die Wahl der Ausbildungsausschussmitglieder erfolgt mit der Einschränkung nach § 5.2 und § 5.3 in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Mitglieder, die die vom Ausbildungsausschuss vorgelegten und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kriterien erfüllen und als Dozenten an der Ausbildung beteiligt sind bzw. waren, können sich selbst bewerben oder vorgeschlagen werden.
2. Der Ausbildungsausschuss besteht aus mindestens 6 Mitgliedern; mindestens 50% sollen analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sein.
3. Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses wählen eine/n Vorsitzende/n.
4. Die Richtlinien für die Ausbildung und für die Prüfung werden vom Ausbildungsausschuss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und berufsrechtlichen Regelungen für die Zulassung zur gesetzlichen Krankenversorgung bestimmt. Sie sollen der MV und dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden. Wenn Einwendungen geltend gemacht werden, sollen diese in einer erneuten Beratung geprüft werden.
5. Der Ausbildungsausschuss schlägt der MV auch die Lehranalytiker und die Supervisoren zur Wahl vor, die für die Ausbildungskandidaten des Instituts tätig werden können.
Die Voraussetzungen für die Kandidatur als Lehranalytiker/in und die Voraussetzungen für die Kandidatur als Supervisor/in werden der MV und dem Vorstand zur Diskussion vorgelegt.
6. Ausbildungskandidaten sollen mindestens zwei gewählte Vertreter in den Ausschuss entsenden und bei der Ausgestaltung des Lehrplans stimmberechtigt sein.

§ 12 Verlust der Mitgliedschaft
1. Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt oder Ausschluss; die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz dreifacher Aufforderung ohne Angabe von Gründen ein Jahr lang nicht gezahlt worden ist.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres und muss mindestens drei Monate vorher erklärt werden.
3. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung und auf Empfehlung durch den Vorstand – in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden.

§ 13 Auflösung
1. Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r sind als Liquidatoren ins Vereinsregister zusammen mit dem Auflösungsbeschluss einzutragen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung.

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